Online Shopping ist nicht gleich Online Shopping
Wenigstens nicht, wenn es sich um gewerbliche Kunden handelt, die in Onlineshops einkaufen. Denn für gewerblich Kunden gilt nicht das meist umfangreichere Verbraucherschutzgesetzt bzw. die einschlägigen Paragraphen des BGB, die zum Beispiel das Rücktrittsrecht des Privatkunden beim Online Shopping regeln. Grundsätzlich gilt, dass eine gewerblicher Onlinekunde andere Regeln zu beachten hat, als ein normaler Verbraucher.
Dies scheint sich aber noch nicht bei allen privaten online Kunden herumgesprochen zu haben. Dies führt zum Teil, zu recht skurrilen regelrechten Hetzjagden von selbst ernannten Verbraucherschutz-Anwaltskanzleien, gegen einzelne Onlineshopbetreiben, wie zum Beispiel der B2B Technologies Chemnitz GmbH. Es scheint ein neues Geschäftsmodell für Anwaltskanzleien zu geben, das darauf basiert, sich bestimmte Firmen herauszugreifen und dann mit ordentlich negativer Werbung, möglichst viele mehr oder weniger zufriedene Kunden der jeweiligen Firma zu sammeln, um dann ausgestattet mit vielen Mandaten und natürlich auch den notwendigen bereits bezahlten Rechtsanwaltsgebühren, diesen Firmen die Hölle heiß zu machen. Dies hat, zumindest für den Rechtsanwalt einen regelrechten Schneeballeffekt. Für den Onlineshopbetreiber ist dies eine Katastrophe.
Im vorgenannten Fall bei dem es sich um einen Portalbetreiber für gewerbliche Kunden handelt, gibt es immer wieder private Verbraucher, die sich als gewerbliche Kunden in diesem Portal anmelden um sich besseren Einkaufskonditionen zu erschleichen. Hat man dies dann geschafft und der Onlineshopbetreiber möchte seine Gebühren erheben, tut man als Onlinekunde so, wie wenn man nie etwas von dieser Firma gehört hätte, und stellt sich als ahnungsloser Privatkunde und Verbraucher dar. Hilfsweise erklärt man den Rücktritt von Onlinekauf. Man kann sich gar nicht erklären, wie eine solche Firma Geld für Onlinedienste haben möchte. Dabei erschliesst sich dem Beobachter eines solchen Szenarios doch sofort, dass dieser doch scheinbar so unwissende Verbraucher, doch irgend wie bei diesem Onlineshop all seine Daten eingegeben haben muss, um den Onlineshopbetreiber überhaupt in die Lage zu versetzen, ihm eine Rechnung zu schreiben. Weiter hat man natürlich alle anderen eindeutigen Hinweise auf eventuelle Gebühren total übersehen, bzw. diese waren mit weißer Schrift auf weißen Untergrund geschrieben.
Schöne neue Onlinewelt!
Den Shopbetreibern sei gesagt, inzwischen gibt es einige deutsche Gerichtsurteile, die auch einmal für den Onlineshopbetreiber ausgefallen sind. (Die Rechtsanwälte beider Seiten haben auf jeden Fall gewonnen.)